Vergabe von Aufträgen: Soweit auf die Vergabe von Aufträgen die Vorschriften des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht anzuwenden sind, weil die jeweiligen Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 106 GWB) nicht erreichen oder nicht überschreiten, sind bei der Vergabe von Aufträgen die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Weiterleitungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Dies gilt auch für die Beschaffung gebrauchter Sachgüter.
Vorbereitung der Ausschreibungen: Um eine reibungslose und schnelle Projektdurchführung zu gewährleisten, sollten die Grundlagen für die Beschaffung (Marktrecherche und Leistungsbeschreibung, Transportwege inklusive Einfuhr) bereits mit der Antragstellung geklärt sein. Das voraussichtlich umzusetzende Angebot bzw. die Marktrecherche ist dem Antrag beizufügen.
Der Bedarf wird durch die Partnerkommune schriftlich an die deutsche Kommune gemeldet und dem Antrag beigefügt. Hierzu wird auch ein Formular in verschiedenen Sprachen bereitgestellt. Idealerweise ist das Projekt in eine lokale, nationale oder regionale Entwicklungsplanung eingebettet.
Die soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Projekte über die Projektlaufzeit hinaus muss gewährleistet werden. Dies muss im Antrag und Nachweis plausibel beschrieben werden.
Die mittelbare/unmittelbare Verfolgung oder Vertretung eigener kommerzieller Interessen bzw. kommerzieller Interessen Dritter im Rahmen der Maßnahmen (Aktivitäten) ist sowohl für die deutsche Kommune als auch die Projektpartner*innen ausgeschlossen.
Vermeidung von Förderketten und Doppelförderung: Es muss sichergestellt sein, dass jedes Förderprojekt ein in sich geschlossenes Projekt darstellt und nicht abhängig ist von anderen Förderungen (abgesehen von ggf. eingeworbenen Drittmitteln; siehe oben). Für das beantragte Projekt oder seine einzelnen Teilmaßnahmen dürfen keine weiteren Bundesmittel oder Mittel von Engagement Global beantragt oder bewilligt sein.